Grundsteuerreform – Was bleibt gleich, was wird sich ändern

Das Gebot der Gleichbehandlung gab den Anstoß dafür, dass die pauschale Bewertung von Grundstücken nach dessen Einheitswerten ausgedient haben. Diese mehr als veraltete Berechnungsgrundlage hatte zur Folge, dass für gleichartige Grundstücke dennoch unterschiedliche Grundsteuern angesetzt wurden. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen klaren Verstoß gegen grundgesetzliche Normen und setzte damit die bis dato geltenden Einheitswerte außer Kraft. Stattessen gilt es im Rahmen der Reform zu beachten, dass ein neuer Grundsteuerwert hinzugezogen wird.
Unverändert bleibt das bisherige 3-Stufen Verfahren, sodass in der Berechnung der Grundsteuer folgende Messgrößen zum Tragen kommen:

  1. Ermittlung des Grundsteuerwertes
  2. Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Grundsteuerbetrages
  3. Anwendung des Hebelsatzes und Festsetzung der Grundsteuer

Kurzum ergibt sich daraus folgende finale Berechnungsformel:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Um dem vorrangigen Ziel gerecht zu werden, dass Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe im Umkehrschluss auch gleiche Grundsteuern zahlen, werden mit Stichtag 01.01.2022 alle Grundstücke in Deutschland nach dem soggenannten Bundesmodell neu bewertet.

In Abhängigkeit des Bebauungsumfangs Ihres Grundstückes werden unterschiedliche Bewertungsverfahren angewendet:

Das Ertragsverfahren gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohnungsgrundstücke und Wohneigentum.

Das Sachwertverfahren gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke und bei Teileigentum. Soweit Ihr Grundstück hingegen einen unbebauten Zustand vorweist, so wird als Bewertungsgrundlage die Grundstücksfläche sowie der Bodenrichtwert hinzugezogen.

Was Sie als Eigentümer zu beachten haben:

Die sogenannte „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ muss elektronisch per Elster an Ihr zuständiges Finanzamt übermittelt werden. Mit Stichtag 01.07.2022 können Sie Ihrer Pflicht zur Datenübermittlung nachkommen und der letzte Termin für die Abgabe Ihrer Erklärung mit dem Ziel einer Neubewertung ist der 31.10.2022.

Gern möchten wir Sie von diesem bürokratischen Mehraufwand entbinden und sehen uns in der Verantwortung Ihnen wie gewohnt ein kompetenter Ansprechpartner zu sein. In Kooperation mit der Steuerkanzlei Bückle & Partner sind wir gern bereit diese Erklärung und die dafür benötigten Informationen aufzubereiten, sodass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht einfach und effektiv nachkommen werden.